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Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte
1.
Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten
und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungs-handlungen,
die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft
(im folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem
Mandanten bestehenden Vertrags-verhältnisses (im folgenden auch „Mandat“)
vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten
in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats
notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach
dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den
Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine
schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die
Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher
Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß
dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten
gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen
nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere
Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange
dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht
widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung
mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien
für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA]
oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinar-kommission
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden
Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes
unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen
aus Sicht des Rechtsanwalts für den Mandanten unzweckmäßig
oder sogar nachteilig, hat er vor der Durchführung den Mandanten
auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom
erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten
Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn
dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet,
dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang
mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich
mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich
zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen,
Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren
Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte
Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit
des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender
Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem
Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände,
die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1.Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle
ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen
Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen
der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten
zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalt
(insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen
gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten
oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt
von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung
entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten
enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine
Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.
5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung
eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen
der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen
Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß
mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder
dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungs-falle den Auftrag oder einzelne
Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde,
hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt
dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus
erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden
kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar
sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen
und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien)
sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren)
hinzuzurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von dem Rechtsanwalt vorgenommene,
nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über
die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und
nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu
sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen
ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten
wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht
für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte
Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als
Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung
besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe
an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger
Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung
und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt
werden.
8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber
quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse
zu verlangen.
8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte
und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt,
wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend
ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles
des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen
in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche
Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen)
und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können –
nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung
übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache
haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen
des Rechtsanwaltes.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner
werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an
diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt,
die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung von BDR
9.1. Die Haftung des Rechtsanwalt für fehlerhafte Beratung
oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung
stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in
Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies
sind derzeit EUR 400,000,-- (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei
Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung EUR 2,400.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend).
Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist,
nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst
alle gegen BDR wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden
Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung.
Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf
Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige
Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1.
geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei
Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten)
ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach
dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen
gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft
(als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte
oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen
der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte
(insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter
sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht
gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund
des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung
geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen
Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig
gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals
als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
10. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder
Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls
der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch
nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn
sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer
iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der
Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom
Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden
Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens
aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden)
Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung,
so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die
erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten
und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt
lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten
unberührt und ist nicht als Ein-verständnis des Rechtsanwaltes
anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als
Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten darauf
hinzuweisen.
11.3.Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte
Entgelt vom Mandanten begehren.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann von dem Rechtsanwalt oder vom Mandanten
ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit
aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon
unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder durch den Rechtsanwalt
hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch
zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen
zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat
widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit
des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses
auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke
(Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung
bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer
von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser
Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für
die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht
längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant
stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf
der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis
unterliegen materiellem österreichischem Recht.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch
die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch
Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die
ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes am Sitz des Rechtsanwalt vereinbart, soweit dem nicht zwingendes
Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche
gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland
einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine
Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher
iSd Konsumentenschutz-gesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des
§ 14 des KSchG.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant
nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
15.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls
als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene
oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt
werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts
anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise
korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende
Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist
– auch mittels Telefax oder e-mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt
ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt,
den e-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form
abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen
Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten
im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser
Risken zuzustimmen, dass der e-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter
Form durchgeführt wird.
15.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden
personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder
übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung
der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig
und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen
Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
etc) ergibt.
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses
lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en)
durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende
Regelung zu ersetzen.
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