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Wissenswertes -Ausstattung & Heiratsgut
Allgemeines: Sehr
häufig wurde ich in den vergangenen
Jahren mit dem Anspruch auf Ausstattung bzw. der Bestellung eines Heiratsgutes
konfrontiert. Anlass genug, hier auf dieser HP einige grundlegende Fragen
zu beantworten. Im ABGB finden sich die Bestimmungen, wonach die Eltern
(allenfalls die Großeltern) einem Kind bei dessen Verehelichung
eine angemessene Ausstattung zu geben haben, wenn es
einer solchen Hilfe bedarf, d.h., wenn es selbst über kein ausreichende
Vermögen verfügt. Der Anspruch eines Dotationsberechtigten
auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig.
Trotz der unterschiedlichen Bezeichnung – Ausstattung für
den Sohn und Heiratsgut für die Tochter – handelt es sich
um denselben Anspruch und werden diese von der Rechtssprechung weitestgehend
gleich behandelt.
Höhe des Heiratsgutes: Grundsätzlich gibt
es bei der Bemessung der Höhe keine starren Regeln, es sollen
immer die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sein.
Allerdings haben sich grobe Richtlinien herausgebildet: Die Höhe
ist mit etwa 25 Prozent - 30 Prozent des
Jahresnettoeinkommens des
Dotationspflichtigen zu bemessen, und zwar nach Abzug der
Unterhaltspflichten. Es sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.
Verweigerungsmöglichkeit der Eltern: Die Eltern
können die Leistung einer Ausstattung/eines Heiratsgutes verweigern,
wenn ihr Kind gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen
hat und ihre Missbilligungsgründe gerechtfertigt waren
oder wenn sie - bei Heirat des Kindes ohne Wissen der Eltern - gerechtfertigte
Missbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten.
Mehrfache Eheschließung: Der Anspruch auf Ausstattung/Heiratsgut
kein nur einmal geltend gemacht werden. Hat das Kind aus Anlass der
(ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit jedoch keinen
Anspruch auf Ausstattung/Heiratsgut geltend gemacht, kann bei einer
zweiten Ehe der Anspruch geltend gemacht werden. Der Rechtssprechung
folgend sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse
der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch
entscheidend.
Verfahren über die Geltendmachung: Über
Ansprüche der Kinder gegen die Eltern auf Bestellung eines Heiratsgutes
oder einer Ausstattung ist im Verfahren außer Streitsachen zu
entscheiden. Nach der bisherigen Rechtslage gab es im Verfahren außer
Streitsachen in der Regel keinen Kostenersatz und jede Partei hatte
ihre Kosten selbst zu tragen. Mit 1.1.2005 ist ein neues Gesetz in
Kraft getreten und sieht dieses grundsätzlich einen Ersatz der
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Kosten vor, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg
hatte. Mit einer erst im März 2006 höchstgerichtlichen
Entscheidung wurde auch klargestellt, dass das Heiratsgut beim Bezirksgericht
am Wohnsitz des antragsstellenden Kindes geltend zu machen
ist.
Heiratsgut und Schenkungssteuer: § 3 Abs 5 ErbStG
lautet: „Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen
zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der
Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt
wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass
für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck
der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung
oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht,
ist insoweit steuerpflichtig“. Somit ist Heiratsgut in
der Regel frei von Schenkungssteuer.
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